Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 26 Fußgängerüberwege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 11.10.2023 – 14 U 157/22Zitiert von 3
- OLG Hamm, 02.03.2018 – 9 U 54/17Zitiert von 4
- AG Würzburg, 24.05.2022 – 30 C 1164/21
- LG Arnsberg, 07.03.2017 – 4 O 111/16
- BGH, 21.05.2015 – 4 StR 164/15Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Vorfahrtverletzung und falsches Fahren am Fußgängerüberweg: Anforderungen an die UrteilsfeststellungenZitiert von 10
- OLG München, 16.02.2022 – 10 U 6245/20Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 08.09.2025 – 5 L 971/25.NW
- LG Flensburg, 28.12.2023 – 4 O 161/22
- LG Lübeck, 29.09.2023 – 3 O 336/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/26#abs-1 (1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/26#abs-2 (2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/26#abs-3 (3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/26#abs-4 (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.